Der Frieden von Rijswijk ist das 1697 unterzeichnete Vertragswerk, mit dem der Pfälzische Erbfolgekrieg beendet wurde.[1] Vertreter der Wiener Großen Allianz – des Kaisers und einiger Reichsstände des Heiligen Römischen Reichs, Dänemarks, Schwedens, Savoyens, Spaniens, Englands und der Republik der Sieben Vereinigten Provinzen – sowie Gesandte Frankreichs einigten sich in Verhandlungen, die auf Huis ter Nieuburch in Rijswijk, Provinz Holland, unter der Moderation des schwedischen Gesandten Nils Lillieroot geführt wurden. Die Bestandteile des Vertragswerks wurden zwischen dem 20. September und 30. Oktober 1697 unterzeichnet.
Das Frieden von Rijswijk (in älteren Quellen auch Frieden von Ryswick) genannte Vertragswerk umfasst die Einzelverträge zwischen den ehemaligen Kriegsparteien.
Vertrag zwischen Frankreich und England (20. September 1697) Beendigung des Krieges, Rückerstattung der jeweiligen Eroberungen, Anerkennung des Königtums Wilhelms III. als König von England durch Frankreich, Versprechen Frankreichs, nichts gegen dieses Königtum zu unternehmen.
Vertrag zwischen Frankreich und den Niederlanden (20. September 1697) Beendigung des Krieges, Verzicht auf alle alten und neuen Ansprüche, Rückerstattung von Pondichéry in Ostindien an Frankreich, Abschluss eines Handelsvertrages.
Vertrag zwischen Frankreich und Kaiser Leopold I. und dem Heiligen Römischen Reich (30. Oktober 1697) Beendigung des Krieges, Rückgabe aller Reunionen und Eroberungen Frankreichs an das Reich mit Ausnahme des Elsass, Bestimmungen des Friedens von Nimwegen 1678/1679 bezüglich der Versorgung französischer Reunionen über Reichsterritorien werden aufgehoben, nach vorangegangener Anzeige muss nun der schnellstmögliche Zugang ermöglicht werden, der Bischof von Straßburg wird wieder eingesetzt, Verzicht auf das Hochstift Lüttich zu Gunsten des Kölner Kurfürsten Joseph Clemens, die Klärung des weiteren Verfahrens mit dem pfälzischen Erbe wird an PapstInnozenz XII. delegiert, Straßburg wird auf ewig französisch, Bewohner der neuen französischen Territorien dürfen binnen Jahresfrist emigrieren, keine neuen Rheinzölle.
Im Friedensvertrag zwischen Frankreich und Kaiser Leopold I. und dem Heiligen Römischen Reich vom 30. Oktober 1697 behandelt Artikel 4 die umfangreichen Gebietsrückgaben seitens Frankreich an das Reich. Zurückerstattet werden alle Oerther und Rechte deren dieselbe sich so wohl wehrenden Kriege und mit Gewalt als auch durch die Uniones und Reuniones angemasset und ausserhalb Elsaß gelegen.[3] Bezüglich der zurückgegebenen Orte stellt Ludwig XIV. die Bedingung – zuweilen als Rijswijker Klausel bezeichnet –, daß es mit der Römischen Catholischen Religion, in denen Orthen welche solcher Gestalt wieder erstattet werden sollen also bleibe wie es iezo ist,[3] d. h., dass in diesen Orten die katholische Religion in dem Stand erhalten werden müsse, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet.
Diese Unterstützung ging weit über die ursächliche Bestandssicherung des katholischen Glaubens hinaus. Am 26. Oktober 1689 wurde das Simultaneum allgemein eingeführt, wodurch Katholiken ein vertragliches Nutzungsrecht aller kirchlichen Einrichtungen und Besitzungen, wie Kirchen und Friedhöfe, welche ursprünglich einzig den reformierten Gemeinden eigentümlich waren, erhielten. Hingegen wurde den Reformierten das Nutzungsrecht katholischen Besitzes verwehrt. Des Weiteren wurde im Juni 1690 die Administrationskommission eingerichtet, welche die autonome Kirchengüterverwaltung der reformierten Gemeinden aufhob und unter landesherrliche Kontrolle stellte. Durch diese administrativ-landesherrlichen Beschlüsse wurden die reformierten Kirchen in ein Abhängigkeitsverhältnis vom landesherrlichen Wohlwollen gezwungen.
Im Jahre 1695 erreichte eine lutherische Konferenz unter Beteiligung des Pfarrers Johann Philipp Schlosser zwar eine Aufweichung der Bestimmungen, welche jedoch zur Entzweiung und Gegnerschaft der reformierten Kirche in der Pfalz führte. Die lutherische Kirche erhielt die eigenständige Kirchenverwaltung zurückerkannt und überdies eine finanzielle Unabhängigkeit vom reformierten Kirchenrat. Dieser Kirchenrat war dem Landesherrn Johann Wilhelm rechenschaftsschuldig und ebenfalls von dessen Wohlwollen abhängig. Die übrigen reformierten Kirchen unterlagen weiterhin der Kontrolle durch den Kurfürsten.
1705 erfolgte die Beseitigung der Konflikte zwischen den Reformierten und Katholiken durch die sogenannte Kurpfälzische Religionsdeklaration, die auf Betreiben Brandenburg-Preußens zustande kam. Hierdurch wurde das Simultaneum, die Aufteilung des pfälzischen Kirchengutes rückgängig gemacht. Allerdings hatte die Lutherische Kirche im Gegenzug auf gewährte Zugeständnisse (vgl. 1695) zu verzichten, wodurch die Bevorzugung der Katholiken bzw. Benachteiligung der Reformierten in der reformierten Pfalz weiter Bestand hatte.
Literatur
Helmuth K.G. Rönnefarth: Konferenzen und Verträge. Vertrags-Ploetz. Ein Handbuch geschichtlich bedeutsamer Zusammenkünfte und Vereinbarungen. 3. Band. Teil 2: Neuere Zeit 1492–1914. 2. erweiterte und veränderte Auflage. Ploetz, Würzburg u. a. 1958.
Heinz Duchhardt (Hrsg.): Der Friede von Rijswijk 1697. von Zabern, Mainz 1998, ISBN 3-8053-2522-3, (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte, Mainz Beiheft 47).
Heinz Schilling: Deutsche Geschichte. Band 6: Höfe und Allianzen – Deutschland 1648–1763. Siedler, Berlin 1998, ISBN 3-442-75523-9, (Siedler Taschenbuch 75523).
Johann C. Neuhaus (Hrsg.) Freiburg im Breisgau, 1873, Herder Der Friede von Ryswick und die Abtretung Straßburgs an Frankreich': 1697 ; größtentheils nach ungedruckten Gesandtschaftsberichten und Sitzungs-Protokollen dargestelltonline bei: Münchener Digitalisierungszentrum
Einzelnachweise
↑Imanuel Geiss: Geschichte griffbereit. Band 5: Begriffe. Die sachsystematische Dimension der Weltgeschichte. Harenberg Lexikon-Verlag, Dortmund 1993, OCLC610914127, S. 384
↑Albrecht Klose, Klaus-Peter Rueß: Die Grabinschriften auf dem Gesandtenfriedhof in Regensburg. Texte, Übersetzungen, Biographien, Historische Anmerkungen. In: Stadtarchiv Regensburg (Hrsg.): Regensburger Studien. Band22. Stadtarchiv Regensburg, Regensburg 2015, ISBN 978-3-943222-13-5, S.96–136.