Die Gerichtsherrschaft ist ein historischer Begriff für das Recht eines Grundherrn, Gericht zu halten. Diejenige Person, die dieses Recht besaß, wurde Gerichtsherr oder Gerichtsfrau genannt.[1] Mit der Grundherrschaft war ursprünglich die Befugnis zur Rechtsprechung bei kleineren Delikten und bei Klagen um Gut und Geld verbunden.[2]
Über die von ihm Abhängigen übte der Leibherr eine Disziplinargewalt aus. Er besaß auch die Schutzgewalt (Munt) über die ihm unterstehenden freien Personen (Angehörige, Hörige und freies Gesinde). Die Munt ist einerseits Herrengewalt (einschließlich richterlicher) und andererseits Schutz im Sinne von körperlichem Schutz, vor allem aber von Rechtsschutz.
Bei einem Streit zwischen Angehörigen des Personalverbandes des Grund- und/oder Leibherren konnte ein nichtöffentliches Gericht (ein sogenanntes Hofgericht; früher auch Hofgeding oder Hofgedinge) oder ein öffentliches Gericht eingeschaltet werden. Die nichtöffentliche Gerichtsebene betraf anfangs nur die Niedere Gerichtsbarkeit für die kleinen Fälle. Die öffentlichen Gerichte unterstanden einem Grafen und waren über die Niedergerichtsbarkeit hinaus für die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit, also für die größeren Fälle, zuständig.
Die ursprünglich nichtstaatliche Justiz der Grundherren wurde später in den Rang einer staatlichen Funktion erhoben.
Siehe auch
Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Stichwort Gerichtsherrschaft in: Johann Georg Krünitz: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft 1773 bis 1858 hier online
- ↑ Anne-Marie Dubler: Herrschaftsrechte – 1.2: Grund- und Gerichtsherrschaft. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 9. November 2006, abgerufen am 6. Juni 2019.