Inkorporation (lateinischIncorporatio‚Eingliederung, Beitritt‘) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränenStaates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden,[1] denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt,[2] was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird.[3]
Im Sinne des deutschen Kommunalrechts für die Vereinigung (Eingliederung, in älteren Vereinigungsverträgen bzw. Ortsgesetzen auch „Einverleibung“ genannt) zweier oder mehrerer bisher eigenständig rechtsfähiger Gebietskörperschaften (Gemeinden) zu einer einzigen vergrößerten Gemeinde, die im Ursprung bereits Partner der Vereinigung war und deren Name beibehalten wird (→ Eingemeindung [Absorption], Gemeindefusion).