Die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Deutschland setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zusammen.
Regelungen über die Prozesskosten finden sich in den §§ 91–107 der Zivilprozessordnung (ZPO) und in weiteren Gesetzen, dem so genannten Kostenrecht.
Außergerichtliche Kosten sind die sonstigen Kosten, die den Parteien entstehen, insbesondere die Anwaltskosten, die Reisekosten der Partei einschließlich einer eventuell gewährten Reiseentschädigung und die Kosten für Sachverständigengutachten, soweit diese nur zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren, nicht aber im Prozess selbst. Bei Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht) kommen meistens auch noch die Gebühren mitwirkender Patentanwälte hinzu. Diese entsprechen denen der Rechtsanwaltskosten, so dass sich die Anwaltsgebühren in diesen Bereichen verdoppeln können.
Das Gericht spricht am Ende eines Gerichtsverfahrens in seiner abschließenden Entscheidung aus, welche Partei welchen Anteil der Prozesskosten zu tragen hat. Diese so genannte Kostengrundentscheidung folgt dem Prinzip der Unterliegenshaftung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Ausspruch allgemein über die Kosten des Rechtsstreits geht, betrifft er sowohl Gerichtskosten als auch außergerichtliche Kosten. In manchen Fällen wird über Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt entschieden. Bei mehreren Prozessbeteiligten wird die Baumbachsche Formel angewendet.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten führt dazu, dass dem Kostenschuldner nach dem Gerichtskostengesetz eine Kostenrechnung über die von ihm zu tragenden Gebühren und Auslagen zugeht. In bestimmten Fällen wird Prozesskostenhilfe gewährt.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten führt dazu, dass der obsiegenden Partei gegenüber derjenigen Partei, der die Kosten auferlegt wurden, wegen ihrer außergerichtlichen Kosten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht. Geltend gemacht wird dieser Anspruch, indem auf der Basis der Kostenentscheidung (die den Anspruch nur dem Grunde nach feststellt) ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO beantragt wird, der beim Gericht des ersten Rechtszugs vom Rechtspfleger erlassen wird. Im Kostenfestsetzungsbeschluss werden die zu erstattenden Kosten nach Prüfung, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, der Höhe nach festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.
Besondere Regelungen für einzelne Gerichtsbarkeiten
Literatur
- Riehl, Jürgen: Prozesskosten und die Inanspruchnahme der Rechtspflege. Eine ökonomische Analyse des Rechtsverhaltens. Berlin: 2003. ISBN 3-936749-59-0