Während des Zweiten Weltkriegs hatten die Alliierten USA und UdSSR als einen der Kriegsgründe gemeinsam den wirtschaftlichen Imperialismus Nazideutschlands angesehen. Für die Planung und Durchführung dieses verbrecherischen Krieges wurde den Großindustriellen eine Schlüsselrolle zugerechnet. Die amerikanische Sicht war dabei vom IG-Farben-Bericht der Kilgore-Kommission und der Deutschlandbeschreibung Behemoth des Politikwissenschaftlers Franz Neumann beeinflusst und man wollte die Großindustriellen dafür strafrechtlich zur Verantwortung ziehen und deren Kartelle zerschlagen.[1]
Nach dem Potsdamer Abkommen vom August 1945 sollte Deutschland demokratisiert, denazifiziert, demilitarisiert und dekartelliert werden, um den moralischen und ökonomischen Neuaufbau durch einen Elitenwechsel zu fundieren. Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher waren wichtige juristische Richtlinienentscheidungen zum Zwangsarbeitereinsatz (als verbrecherischem „Sklavenarbeits“-Programm) und zur SS als verbrecherischer Organisation gefällt worden. Es war aber kein Industrieller verurteilt worden, da der einzige angeklagte Privatindustrielle durch einen Fehler der verhandlungsunfähige schwerkranke Gustav Krupp war. Ein zweiter internationaler Hauptkriegsverbrecherprozess konzentriert auf die Wirtschaft wurde aus finanziellen Gründen und weil man den Sowjets keine Möglichkeit für ein Tribunal gegen das kapitalistische System bieten wollte, verworfen. Durch die Hinwendung zur Reintegration Deutschlands als Bollwerk gegen den Kommunismus im Rahmen des Marshallplans wurden die Mittel für die Industriellen-Prozesse gekürzt und es wurden nur noch die Prozesse gegen Mitglieder von Flick, IG Farben und Krupp vor einem Nationalen Militär Tribunal (NMT) der Amerikaner sowie im Fall des Röchling-Konzerns vor einem französischen Tribunal durchgeführt.[2]
Die Anklagepunkte
Der Nürnberger Chefankläger Robert H. Jackson betrachtete Krupp als einen zentralen Fall von Verbrechen von Industriellen im Verbund mit dem Nationalsozialismus:
“Four generations of the Krupp family have owned and operated the great armament and munitions plants which have been the chief source of Germany’s war supplies. For over 130 years this family has been the focus, the symbol, and the beneficiary of the most sinister forces engaged in menacing the peace of Europe.”
„Vier Generationen der Familie Krupp haben die großen Waffen- und Munitionsfabriken besessen, die die Hauptquellen der deutschen Versorgung mit Kriegsgütern waren. Für mehr als 130 Jahre war diese Familie der Brennpunkt, das Symbol und der Nutznießer der allerbösesten Kräfte, die den Frieden in Europa bedrohen.“[3]
Die weit zurückgreifende Perspektive stützte sich unter anderem auf die kritische Darstellung der Unternehmensgeschichte durch Bernhard Menne,[4] die kurz nach ihrem Erscheinen in der Schweiz auch international Beachtung fand.[5] Bis 1947 bereitete man den Fall Krupp als dritten Industriellen-Prozess vor. Krupp war bis zum Prozessbeginn im Internierungslager Staumühle inhaftiert und wurde dort verhört.[6]
Die Anklageschrift vom 1. Juli 1947 gegen die Unternehmensverantwortlichen aus den Ebenen Eigentümer, Spitzenmanager, Werks- und Abteilungsleiter und leitenden Angestellten umfasste die vier Anklagepunkte Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges (I), Plünderung (II), Zwangsarbeit (III) und Verschwörung (IV).[7] Die ersten drei Anklagepunkte entsprechen in etwa den heute im Völkerstrafrecht etablierten Verbrechen der Aggression durch einen Angriffskrieg, der Kriegsverbrechen durch Plünderung und Raub in den besetzten Gebieten und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verschleppung, Ausbeutung und Missbrauch zur Sklavenarbeit (Zwangsarbeit) und rechtswidrigen Einsatz von Kriegsgefangenen zur Rüstungsproduktion. Der vierte Anklagepunkt der Verschwörung zur Begehung der drei anderen Verbrechen ist heute nicht im Völkerstrafrecht kodifiziert. Gleichwohl lag das Hauptinteresse der Anklage im Krupp-Prozess auf dem „Doppelthema Angriffskrieg-Verschwörung“,[8] so dass die Ausführungen der Anklage bis weit ins 19. Jahrhundert zurückgriffen.
Die Eröffnungsrede hielt Anklagevertreter Telford Taylor am 8. Dezember 1947. Der Verteidigerstab umfasste 35 Anwälte und übertraf die Anklagevertretung um das Doppelte. Die Verteidigung sprach von Siegerjustiz, behauptete gar eine Benachteiligung der Verteidigung wie bei sowjetischen und nationalsozialistischen Schauprozessen und war allgemein bemüht, die deutsche Privatwirtschaft und sogar die gesamte deutsche Bevölkerung vor der nicht erhobenen Anklage einer Kollektivschuld zu bewahren.[9]
Bereits nach kurzer Prozessdauer verkündete das Gericht im April 1948 den Freispruch von der Anklage des Angriffskrieges und der Verschwörung (Anklagepunkte I und IV), deren Begründung durch die Ankläger unhaltbar schien. Vorangegangen war Kritik amerikanischer Rüstungsunternehmen und der Protest amerikanischer Kongressabgeordneter, die von „kommunistisch-inspirierten Schauprozessen“ sprachen, was schließlich zu einer Empfehlung des Kriegsministeriums führte, auf diese Anklagepunkte zu verzichten.[10]
Die Verurteilungen wegen „Plünderung“ und „Sklavenarbeit“ wurden am 31. Juli 1948 verkündet.[11] In der Urteilsbegründung wurde der Einwand der Verteidigung, die Vorschriften des Haager Abkommens könnten auf den „totalen Krieg“ nicht mehr angewandt werden, vom Gericht „auf das entschiedenste zurückgewiesen“.[12]
Urteile
Die zwölf Angeklagten im Prozess „Vereinigte Staaten vs. Alfried Krupp von Bohlen und Halbach et al.“ waren, und ihre Urteile vom 31. Juli 1948 lauteten im Einzelnen:
Übersicht der Angeklagten
Name und Funktion
Verteidiger
Assistent des Verteidigers
Anklagepunkte
Strafmaß
Entlassung
I
II
III
IV
Friedrich von Bülow * 1889; † 1984 Abteilungsdirektor mit Zwangsarbeit befasst
S – Schuldspruch; U – Unschuldig im Sinne der Anklage
Als Special Counsel für alle Angeklagten war ab 12. Februar 1948 Walter Ballas, ehemaliger Assistent von Otto Kranzbühler bei der Verteidigung von Alfried Krupp von Bohlen und Halbach, eingesetzt. Sein Assistent war von Schlippenbach.
Die Firma Krupp hatte sich durch die Ausbeutung industrieller Ressourcen (Fälle: Austin in Liancourt, ELMAG in Mühlhausen, ALSTOM in Belfort und Maschinen aus Holland) in den besetzten Gebieten bereichert oder zu bereichern versucht. Sechs der Angeklagten wurden für schuldig befunden, sich am Raub und der Plünderung fremder Vermögenswerte (Anklagepunkt II) beteiligt zu haben.[15][16]
Alle bis auf den Angeklagten Karl Pfirsch wurden wegen der Beteiligung am Zwangsarbeiterprogramm mit zehntausenden von Ostarbeitern (Anklagepunkt III) verurteilt. Der Krupp-Konzern habe innerhalb ganz Deutschlands 69.989 ausländische Zivilarbeiter und 4978 KZ-Häftlinge beschäftigt; in den Krupp-Werken waren 23.076 Kriegsgefangene eingesetzt.[12] Für die kriegsgefangenen Arbeiter in Essen wurde kein Schutz gegen Luftangriffe geboten, so dass die Gefangenen entgegen der Haager Konvention diesen schutzlos ausgeliefert waren. Die eingesetzten unterernährten russischen Kriegsgefangenen wurden trotz ihres Gesundheitszustandes zu Schwerarbeit gezwungen und bei Krupp so schlecht behandelt, dass sich Fabrikleitungen und zuständige Wehrmachtsoffiziere darüber beschwert hatten.[17] In Auschwitz, den Berthawerken in Breslau und in weiteren Kruppwerken wurden systematisch KZ-Häftlinge eingesetzt.[18] In der KinderbarackeBuschmannshof in Voerde waren Säuglinge und Kleinkinder der bei Krupp beschäftigten Ostarbeiterinnen systematisch unterversorgt worden und in großer Zahl gestorben.[19]
Anders als im Flick- und IG-Farben-Prozess wollte das Gericht den Angeklagten im Krupp-Prozess keinen strafmildernden Notstand anerkennen. Zum einen war es zweifelhaft, dass die Krupp-Leitung keine Zwangsarbeiter beschäftigen wollte, und zum anderen hätten die vermeintlich angedrohten Konsequenzen einer Weigerung, Zwangsarbeiter zu beschäftigen, wie Entlassung, Amtsenthebung, Enteignung oder Verhaftung der Manager in keinem Verhältnis zu dem Schaden gestanden, den die Angeklagten den ihnen anvertrauten Menschen zugefügt hätten.[20]
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach wurde wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verstößen gegen das Kriegsrecht zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren und Einziehung seines gesamten Vermögens verurteilt. In der Urteilsbegründung wurde auf die Verbrechen gegen die Zwangsarbeiter, auf die Vorbereitung des Krieges sowie auf seine aktive Rolle bei der Ausplünderung und Deindustrialisierung der von Deutschland besetzten Länder Bezug genommen.
Begnadigung und Rezeption
Fast alle Verurteilten wurden in den Jahren 1951–52 durch den Hohen Kommissar der USA John Jay McCloy vorzeitig entlassen.
Die Beschlagnahmung des Vermögens von Alfried Krupp von Bohlen und Halbach wurde in den westlichen Besatzungszonen nicht umgesetzt. In der sowjetischen Besatzungszone wurde damit jedoch die Enteignung einiger Krupp-Betriebe, die faktisch längst schon stattgefunden hatte, nachträglich juristisch legitimiert. Alfried Krupp von Bohlen und Halbach verbüßte einen kleinen Teil seiner Strafe im Militärgefängnis in Landsberg am Lech, bis er am 31. Januar 1951 amnestiert und vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Auch der Teil des Urteils, der die Beschlagnahme des Krupp-Vermögens verfügt hatte, wurde aufgehoben.[21]
Dies war nicht zuletzt Folge einer PR-Offensive, mit der Handelskammern, Unternehmerverbände, konservative Medien und die Verteidiger des Krupp-Prozesses versuchten, Krupp und die deutsche Industrie insgesamt von allen Vorwürfen zu entlasten sowie die firmeneigene Version der Unternehmensgeschichte wiederherzustellen und die Rolle der deutschen Industrie im Nationalsozialismus insgesamt zu beschönigen. Die Schrift „Warum wurde Krupp verurteilt?“ ging schon 1950 kaum über die Inhalte der Verteidigungsreden hinaus, übte sich jedoch zudem in anti-alliierter Rhetorik, indem sie Bombenangriffe, Nürnberger Prozesse und die wirtschaftliche Entflechtungspolitik der Besatzungsmächte zum „Vernichtungskrieg“ gegen die deutsche Wirtschaft erklärten.[22] Zu diesen apologetischen Schriften werden heute unter anderem gezählt:[23]
Tilo von Wilmowsky: Warum wurde Krupp verurteilt? Legende und Justizirrtum. Vorwerk, Stuttgart 1950.
Hermann M. Maschke: Das Krupp-Urteil und das Problem der „Plünderung“. In: Herbert Kraus (Hrsg.): Göttinger Beiträge zu Gegenwartsfragen, Nr. 7. Musterschmidt, Göttingen 1951.
Gert von Klass: Die drei Ringe. Lebensgeschichte eines Industrieunternehmens. Wunderlich, Tübingen 1953, zum Krupp-Prozess besonders S. 441–464.
Gert von Klass: Schutt und Asche. Krupp nach fünf Menschenaltern. Tübingen 1961.
Tilo von Wilmowsky: Rückblickend möchte ich sagen … An der Schwelle des 150jährigen Krupp-Jubiläums. Oldenburg/Hamburg 1961.
Die von den Alliierten erwünschte didaktische Wirkung des Prozesses wurde zumindest in Westdeutschland in Frage gestellt, da diesen schönfärberischen Schriften keine dem IMT vergleichbare, umfangreiche und deutschsprachige Prozessdokumentation entgegengesetzt wurde und die deutsche Öffentlichkeit mit ihrem mangelnden Aufklärungsbedürfnis in den Opfernarrativen der Krupp-Manager eine brauchbare Vergangenheitsdarstellung fand.[24]
Literatur
Grietje Baars: Capitalism’s Victor’s Justice? The Hidden Stories Behind the Prosecution of Industrialists Post-WWII. In: The Hidden Histories of War Crime Trials. Hrsg.: Kevin Jon Heller und Gerry Simpson, Oxford University Press 2013, ISBN 978-0-19-967114-4, S. 163–192.
Werner Abelshauser: Rüstungsschmiede der Nation? Der Kruppkonzern im Dritten Reich und in der Nachkriegszeit 1933 bis 1951. In: Lothar Gall (Hrsg.): Krupp im 20. Jahrhundert. Die Geschichte des Unternehmens vom Ersten Weltkrieg bis zur Gründung der Stiftung. Siedler, Berlin 2002, ISBN 3-88680-742-8, S. 464–472.
Kevin Jon Heller: The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law. Oxford University Press, 2011, ISBN 978-0-19-955431-7.
Uwe Kessler: Zur Geschichte des Managements bei Krupp. Von den Unternehmensanfängen bis zur Auflösung der Fried. Krupp AG (1811–1943). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1995, ISBN 3-515-06486-9 (Beihefte der Zeitschrift für Unternehmensgeschichte, Band 87).
Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 391–426.
Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. In: NMT – Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hrsg.: Priemel und Stiller, Hamburger Edition 2013, ISBN 978-3-86854-577-7, S. 434 ff.
↑Grietje Baars: Capitalism’s Victor’s Justice? The Hidden Stories Behind the Prosecution of Industrialists Post-WWII. In: The Hidden Histories of War Crime Trials. Hrsg.: Heller und Simpson, Oxford University Press 2013, ISBN 978-0-19-967114-4, S. 163, 169 f.
↑Kim Christian Priemel: Flick – Eine Konzerngeschichte vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik. Wallstein 2007, ISBN 978-3-8353-0219-8, S. 616 ff.
↑Answer for the United States to the Motion Filed in Behalf of Krupp von Bohlen, 12.11.1945. In: Nazi Conspiracy and Aggression. Band 1. Washington 1946, S. 86–91; zitiert nach Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 391–426, hier S. 403.
↑US-amerikanische Ausgabe: Bernhard Menne: Blood and Steel. The Rise of the House of Krupp. New York 1938.
↑Manfred Gans: Life gave me a chance. Lulu Press, Raleigh 2010, ISBN 978-0-557-20305-5, S. 308. Der aus Borken stammende Manfred Gans war einer der britischen Offiziere, die ihn vernahmen.
↑Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 408.
↑Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 414.
↑Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. S. 450 ff.
↑Geisselers Akkreditierung wurde wegen Verachtung der Anklage zurückgenommen.
↑Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. S. 449.
↑Trials of War Criminals Before the Nuernberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10. Nuernberg October 1946-April 1949, Volume IX: The Krupp Case. S. 1373.
↑Kevin Jon Heller: The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law. Oxford University Press, 2011, ISBN 978-0-19-955431-7, S. 213
↑Kevin Jon Heller: The Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law. S. 221
↑Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. S. 449.
↑Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. S. 460.
↑Thomas A. Schwartz: Die Begnadigung deutscher Kriegsverbrecher. John J. McCloy und die Häftlinge von Landsberg. In: VfZ 38 (1990), S. 375–414.
↑Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 422.
↑Vgl. Kim Christian Priemel: Der Sonderweg vor Gericht. Angewandte Geschichte im Nürnberger Krupp-Prozess. In: Historische Zeitschrift, 294, 2012, Nr. 2, S. 422 f.
↑Kim Christian Priemel: Tradition und Notstand. Interpretations- und Konfrontationslinien im Fall Krupp. S. 463.