Turm spätmittelalterlich, Chor 17. Jahrhundert, Langhaus im 18. Jahrhundert verlängert und durch Seitenkapellen erweitert, westlicher Abschluss 1821; mit Ausstattung;
zugehöriger Alter Friedhof, mit Erweiterungen ab 1887, teilweise ummauert, Friedhofstor Anfang 20. Jahrhundert;
Grabdenkmäler des 18. bis 20. Jahrhunderts;
Aussegnungshalle, Jugendstil 1911–1912 von Hans Norris.
1969–71; in Teilen modellierter Landschaftsgarten auf einem natürlichen Höhenrücken, mit in Bögen geführtem Wegenetz, Grünpflanzungen, stadtseitiger Einfriedung mit Toren, von Ludwig Römer mit Michael Hertel; Aussegnungshalle, bewegter, sich zum Vorplatz sichelförmig öffnender Massivbau mit Holzkonstruktion und überdachtem Freibereich, zusammengefasst von weit ausschwingendem und schindelgedecktem Dach, von Helmut Schöner-Fedrigotti mit Helge Noae; mit Ausstattung; freistehender Glockenturm an höchster Stelle des Höhenzuges, mit offenem Tragwerk und keilförmiger, schindelgedeckter Bedachung, von Helmut Schöner-Fedrigotti mit Helge Noae; Brunnenanlage aus behauenen Steinquadern, Muschelkalk, von Gerhard Johlige
Mächtiger, viergeschossiger Satteldachbau zu elf Fensterachsen mit südwestlich anschließendem ehemaligem Kesselhaus und Kamin, 1923 nach Plänen von Philipp Jakob Manz errichtet.
Auf Burg Ratzenberg wurde 1501 Matthäus Ratzenberger geboren, der Arzt und Reformator, Freund Luthers und anfangs auch Melanchthons sowie Leibarzt mehrerer reformatorisch orientierter Fürsten.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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