Dieser Artikel beschreibt die Regierungsbezirke als Zuständigkeitsbereiche der Landesmittelbehörden in Deutschland. Für die 1848 bis 1852 bestehenden Regierungsbezirke auf der Ebene der Unterbehörden im Großherzogtum Hessen siehe Regierungsbezirk (Großherzogtum Hessen), für Regierungsbezirke in China siehe Regierungsbezirk/Bund (China).
In vier Bundesländern Deutschlands ist ein Regierungsbezirk (kurz Reg.-Bez.) der Bezirk einer allgemeinen Landesmittelbehörde, in der ressortverschiedene Aufgaben gebündelt werden. Diese Behörde wird von einem Regierungspräsidenten geleitet und trägt selbst die Bezeichnung Regierungspräsidium (in Baden-Württemberg und Hessen), Regierung (in Bayern) oder Bezirksregierung (in Nordrhein-Westfalen). Die Bezeichnung stammt aus der Verwaltungseinteilung Preußens, wo sie Anfang des 19. Jahrhunderts als Königliche Regierung entstand.
Die Landesmittelbehörde steht als Mittelinstanz zwischen oberen und obersten Landesbehörden (Ministerium) und dem Landrat als unterer Landesbehörde für den Bezirk eines Kreises.
Sachsen (seit 1. März 2012; hier wurden die Regierungsbezirke am 1. August 2008 im Zuge der Verwaltungsneuordnung in Direktionsbezirke umbenannt, diese drei Direktionsbezirke dann aber am 1. März 2012 zu einer einzigen Landesdirektion Sachsen zusammengelegt, die Einteilung blieb aber für die Amtliche Statistik erhalten)
Preußen gliederte zwischen 1808 und 1816 sein Staatsgebiet in Provinzen und Regierungsbezirke. Letztere gaben seit 1811 ein Amtsblatt für öffentliche Mitteilungen heraus. Mit der Bayerischen Verfassung von 1808 erfolgte noch vor Preußen die endgültige systematische Einteilung des nunmehrigen Königreichs Bayern in Kreise, die als Mittelbehörden nicht den heutigen Landkreisen, sondern den heutigen Bezirken entsprachen.
In der NS-Zeit wurden im Zuge der Vereinheitlichung der Verwaltungsterminologie nach preußischen Vorbild durch die Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938 die bayerischen Kreise und die sächsischen Kreishauptmannschaften mit Wirkung zum 1. Januar 1939 in Regierungsbezirke umbenannt.[1]
Nach 1945 wurden die Regierungsbezirke in den meisten Flächenstaaten wieder als staatliche Mittelinstanz eingerichtet. Die Verwaltungsbehörde für die Regierungsbezirke, deren Grenzen sich im Laufe ihrer Geschichte mehrmals geändert haben, wurde entweder „Regierungspräsidium“, „Regierung“, „Der Regierungspräsident“ oder „Bezirksregierung“ genannt. Leiter dieser Behörde ist der Regierungspräsident.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurden im Zuge der Abschaffung der Länder bei der Verwaltungsreform von 1952 sogenannte Bezirke eingerichtet, deren Gebiete sich nur teilweise mit früheren Regierungsbezirken deckten. Bei der Wiedereinrichtung der Länder in der in Auflösung begriffenen DDR 1990 wurden nur in Sachsen-Anhalt und Sachsen erneut Regierungsbezirke geschaffen, die jedoch heute nicht mehr bestehen (siehe folgender Abschnitt).
Die Abschaffung in mehreren deutschen Bundesländern entsprang dem Bestreben, die Aufgaben landesweit zu bündeln (durch Ministerien oder Landesoberbehörden) bzw. auf die kommunale Ebene zu verlagern. So hat z. B. Rheinland-Pfalz seine Regierungsbezirke aufgelöst, während etwa in Baden-Württemberg diese Verwaltungsebene durch die Verwaltungsreform von 2005 gestärkt wurde, indem neue Aufgaben auf sie übertragen worden sind.
Eine andere Entwicklung vollzog sich in Nordrhein-Westfalen. Mit Beginn 2007 wurden verschiedene Sonderbehörden (z. B. Staatliche Umweltämter, Ämter für Agrarordnung, Ämter für Arbeitsschutz) in die Bezirksregierungen eingegliedert. Ein Teil ihrer Tätigkeiten wurden auch zu den Kommunen verlagert. Die Industrievertreter haben diesen Schritt ursprünglich als Bürokratieabbau befürwortet. Zunehmend werden jedoch Befürchtungen laut (BDI, VCI), dass die kommunalen Abhängigkeiten nicht mehr den bisherigen unabhängigen rechtlichen Standard gewährleisten können.
Werden Aufgaben der Mittelbehörden auf untere Instanzen verlagert, ist verwaltungsorganisatorisch der Grundsatz der Einräumigkeit zu beachten, wonach der örtliche Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Behörden und der Sonderbehörden sowie der verschiedenen Sonderbehörden untereinander territorial deckungsgleich und diese unterschiedlichen Behörden für ein und dasselbe geografische Gebiet zuständig sein sollen („verwaltungsgeografische Kongruenz“).
Jörg Bogumil, Steffen Kottmann: Verwaltungsstrukturreform – die Abschaffung der Bezirksregierungen in Niedersachsen (= Schriftenreihe der Stiftung Westfalen-Initiative. Band11). Ibbenbürener Vereinsdruckerei, Ibbenbüren 2006, ISBN 3-932959-48-5.
Geometro: Deutschlandkarte (Verwaltung, politisch): Bundesländer, Regierungsbezirke, Landkreise. Landkarte, 17. Juni 2016. ISBN 978-3-9817675-4-4
↑Dritte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938. Im Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 201 vom 29. November 1938, S. 1675 f., Digitalisat.