Eine Schlägerei ist ein mit handgreiflicher Gewalt ausgetragener Streit zwischen zwei oder mehreren Personen.[1]
Im deutschen Strafrecht ist die Schlägerei definiert als mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.[2][3] Im Schweizerischen Strafgesetzbuch heißt der entsprechende Tatbestand Raufhandel und erfordert gleichfalls mindestens drei Teilnehmer, ebenso das österreichische Strafgesetzbuch, das beide Begriffe unterschiedslos nebeneinander verwendet.
Insbesondere Schlägertrupps können jedoch auch ein Instrument der Nötigung oder Machtausübung sein.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Schlägertrupps (z. B. SA) zur politischen Machtausübung eingesetzt und deren Taten trotz Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung vom Staat toleriert.
Rechtliches
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Am 25. Februar 2013 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 1 StR 585/12)[6], dass eine Einwilligung in eine Schlägerei mit mindestens drei Beteiligten (auch ohne schwere Verletzung) wegen des Eskalationsrisikos grundsätzlich sittenwidrig ist, sodass die Teilnahme an einer solchen Schlägerei trotz Einwilligung grundsätzlich strafbar ist. Für Einwilligung in einen Zweikampf siehe Körperverletzung.
↑Der Artikel Schlägererei in der Oeconomische Encyclopädie (1773–1858) von Johann Georg Krünitz definiert sie als „diejenige Handlung, da sich zwei oder mehrere Personen zusammen schlagen, es geschehe nun mit der bloßen Hand oder mit allerlei Werkzeugen“.
↑Hans Hirsch: § 231, Rn. 4. In: Burkhard Jähnke, Heinrich Laufhütte, Walter Odersky (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 11. Auflage. Band6. Teilband 1: §§ 223 bis 263a. de Gruyter, Berlin 2005, ISBN 3-89949-289-7.