Adiectus
Der adiectus („Hinzugefügter“) ist im römischen Recht ein verfahrensbeteiligter Dritter, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien als Leistung…
Der adiectus („Hinzugefügter“) ist im römischen Recht ein verfahrensbeteiligter Dritter, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien als Leistungsempfänger benannt wird. Zumeist handelt es sich um – mündlich vereinbarte – Stipulationen, Rechtsgeschäfte, die im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz bereits verankert waren. Daraus ergibt sich der Hinweis, dass der adiectus altziviler Herkunft ist.
Ziel der Schuldbefreiung
Der adiectus handelt beim Leistungs- bzw. Zahlungsempfang (Ware, Geld) als „Vertreter“ des Gläubigers. Bei der Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner wird der Dritte ausschließlich unter der Maßgabe benannt, dass der Schuldner den Vertrag schuldbefreiend auch gegenüber dem Dritten erfüllen kann. Der Schuldner hat ein Wahlrecht, an wen er sich zur Erfüllung seiner Pflicht wendet, um von der Verpflichtung (ipso iure) frei zu werden.[1] Die Schuldbefreiung (adiectio solutionis causa) wirkt ausschließlich gegenüber dem Gläubiger.
Die Spruchformel lautet beispielsweise:[2]
“... mihi aut[3] Tito dari spondes?”
„Gelobst du, mir oder Titius ... zu zahlen?“
Der adiectus erhält ein reines Empfangsrecht, kann bei vertraglichen Leistungsstörungen folglich nicht klagen, er darf die Schuld nicht erlassen, auch nicht novieren. Auf seine rechtliche Handlungsfähigkeit und sein Geschlecht wird nicht abgestellt, so kann es sich um einen pater oder filius handeln, ebenso um einen, der unter Pflegschaft (cura) oder Vormundschaft (tutela) steht.[2] Allerdings kann der Dritte seine Empfangsbefugnis im Fall des Eintritts eines besonderen Ereignisses verlieren, dann nämlich, wenn er selbst stirbt,[4] der Gläubiger die Litiskontestation betreibt (gerichtliche Streitfestsetzung),[5] oder in der Person des Dritten eine capitis deminutio (Rechtsfähigkeitsverlust) eintritt.[6]
Abgrenzung und Innenverhältnis
Da der adiectus ein bloßes Empfangsrecht hat, kann die Rechtsfigur gegenüber einem Berechtigten aus einer Gesamtschuld oder einem klageberechtigten Nebengläubiger (adstipulator) abgegrenzt werden, denn diese Verfahrensbeteiligten werden selbst Partei. Schließlich unterscheidet er sich auch von einem Empfangsbevollmächtigten nach modernem Verständnis, denn seine Nennung für die Entgegennahme des Geschuldeten bewirkt, dass diese nicht mehr widerrufen werden kann.[7]
Zu Herausgabeansprüchen des Gläubigers bzw. zum Verbleib beim Dritten, finden im Innenverhältnis die gängigen Regeln Anwendung. So kann das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem eine Geschäftsbesorgung oder eine Hinterlegung abgesprochen sein, die zugunsten des Gläubigers wirkt. Gegebenenfalls soll der Dritte das Hingegebene aber für sich behalten, etwa weil der Gläubiger sie ihm schenken will (mit oder ohne Versorgungszweck).[2]
Literatur
- Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 2. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 1971 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) S. 637.
- Christian Schnabel: Der „solutionis causa adiectus“ im römischen Recht. (Kollektion: Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte; Band 110). C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67236-1.
Anmerkungen
- ↑ Paulus 72 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 46,1,34.
- ↑ a b c Thomas Finkenauer: Stipulation (Verbalkontrakt). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 21 S. 564–624, hier S. 588 f. (Rn. 34 f.).
- ↑ In dieser Form statt „vel“, vgl. Paulus 6 Quaestionum libri XXVI, in Digesten 24,3,45.
- ↑ Pomponius 6 Ad Q. Mucium libri XXXIX, in Digesten 46,3,81pr.
- ↑ Ulpian 77 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 46,3,57,1.
- ↑ Africanus 7 Quaestionum libri IX, in Digesten 46,3,38pr. und Papinian 28 Quaestionum libri XXXVII, in Digesten 46,3,95,6.
- ↑ Rudolf Leonhard: Adiectus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 361.
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