Freiwilligenprogramm

Freiwilligenprogramme (auch „Abfindungsplan[1]“) ist ein arbeitsrechtliches Instrument, bei dem Personalabbau durch einvernehmliche Regelungen erfol…

Freiwilligenprogramme (auch „Abfindungsplan[1]) ist ein arbeitsrechtliches Instrument, bei dem Personalabbau durch einvernehmliche Regelungen erfolgt.

Mit einem Freiwilligenprogramm möchte der Arbeitgeber, oft mit finanziellen Anreizen, Arbeitnehmer zu einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses motivieren. In der Regel werden Freiwilligenprogramme bei Umstrukturierung oder Stellenabbau initiiert. Der Zweck von Freiwilligenprogrammen ist die Vermeidung von arbeitgeberseitigen Kündigungen und den damit verbundenen Ansprüchen.

Doppelte Freiwilligkeit

Bei vielen Freiwilligenprogrammen wird das Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“ angewendet. Dabei handelt es sich um eine Regelung, bei der sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dem Programm aktiv zustimmen müssen.[2]

Konkret können sich Arbeitnehmer um die Teilnahme bewerben, indem sie eine Teilnahmeerklärung abgeben und einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Dieser Vertrag entsteht jedoch nicht automatisch. Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber nach Überprüfung des Einzelfalls, ob er dem Vertragsabschluss zustimmt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen, falls er die Teilnahme ablehnt.

Diese Konstruktion soll sicherstellen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein gegenseitiges Einvernehmen darstellt und nicht einseitig von einer Partei erzwungen wird.

Literatur

  • Sophie Spicker: Das Freiwilligenprogramm in der arbeitsrechtlichen Restrukturierung. Nomos, 2024, ISBN 978-3-756-01024-0.
  • Holger Dahl: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten – Betriebsänderung. Fachmedien Recht und Wirtschaft, 2020, ISBN 978-3-800-59378-1.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Prof. Dr. Wolfgang Däubler: Einvernehmlicher Personalabbau bei drohender Krise? In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. 1. Auflage. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG, München 2020, S. 10–15.
  2. 6 Senat Kammer Das Bundesarbeitsgericht: 6 AZR 911/08. In: Das Bundesarbeitsgericht. 25. Februar 2010, abgerufen am 11. August 2026.

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