Krüger war 1936 zunächst als Privatdozent in Berlin und später an der Universität Heidelberg tätig.[8] In Heidelberg wurde er 1937 zum außerordentlichen Professor für öffentliches Recht und Kirchenrecht und 1940 zum ordentlichen Professor ernannt.[9] Er gehörte dem Reichsbeirat der Universität an und war Mitglied des Senats.[10] Im Jahr 1941 wurde Krüger ordentlicher Professor an der Reichsuniversität Straßburg, wo er das Fach Verwaltungsrecht betreuen sollte.[11] Da er jedoch nicht von der Wehrmacht freigestellt wurde, zu der er im August 1939 eingezogen wurde,[12] hielt er keine Lehrveranstaltungen ab.[13] Bis Mitte Dezember 1943 war er Batteriechef einer 10,5-cm-Flakbatterie im Raum Mannheim, anschließend Referent für „Wehrgeistige Führung“ beim Luftgaukommando XII in Wiesbaden.
Krüger war Nationalsozialist, er trat am 2. November 1933 der SS bei (SS-Nummer 185.074).[14] Am 2. Juli 1937 beantragte er die Aufnahme in die NSDAP und wurde rückwirkend zum 1. Mai desselben Jahres aufgenommen (Mitgliedsnummer 4.271.348).[15] Seit 1944 gehörte er dem Führungskreis des NSDDB an.[16]
Krüger gehörte zu der Gruppe von Staatsrechtlern, die sich bereitwillig auf die Seite des nationalsozialistischen Regimes stellten.[23] In einer seiner Schriften schrieb er etwa, dass durch die „Nationale Revolution“ „der ganze gedankliche und literarische Apparat des Liberalismus und der Demokratie in die Rumpelkammer geraten“ sei.[24] Wenn auch noch in allgemeinen Formeln finden sich in Krügers Schriften antisemitische Ansichten.[25] Ebenso weisen seine Schriften Elemente völkischen Gedankenguts auf.[26] Krüger plädierte im Übrigen für den Vorrang der NSDAP gegenüber dem Staat.[27] Zudem hat er sich intensiv mit dem „Führer“ auseinandergesetzt, u. a. mit dessen staatsrechtlicher Einordnung.[28]
Nach dem Krieg waren Arbeitsschwerpunkte Krügers das deutsche Wirtschaftsverfassungsrecht, das Völkerrecht, die Staatstheorie sowie in seinen letzten Lebensjahren vor allem die überseeische Verfassungsvergleichung.[29] Er war Gründer des Arbeitskreises Überseeische Verfassungsvergleichung[30] und begründete im Jahr 1968 die Zeitschrift Verfassung und Recht in Übersee.[22]
In seiner 1964 erschienenen, über 1.000 Seiten umfassenden, Allgemeinen Staatslehre definiert Krüger Staatsgewalt „als die General- und Blankovollmacht des Staates, sich nach eigenem Gutdünken mit allen Mitteln versehen zu dürfen, deren es zur Auseinandersetzung mit eingetretenen oder drohenden Lagen bedarf“.[31] „Der Bürger vollendet sein Werk der Staatshervorbringung als Untertan, indem er durch absoluten Gehorsam dem Staat zu jener unbedingten Wirksamkeit verhilft, ohne die er seinem Sinn, die die Gruppen bedrohenden Lagen zu meistern, nicht erfüllen könnte.“[32] Die Leistung von Gehorsam gegenüber dem Staat sei „höchste irdische Selbsterfüllung der Menschenwürde“.[33] Die Aufmerksamkeit des Bürgers für den Grundrechtsteil der Verfassung erinnere „nur allzu oft fatal an das Interesse, das der Kriminelle am Strafgesetzbuch nimmt.“[34] Aufgrund dieser und entsprechender Äußerungen wurde die Allgemeine Staatslehre als „antidemokratische Staatsdoktrin, die dem absolutistischen Untertanenstaat das Wort redet“ bezeichnet.[35] Da Krüger zudem seine Staatslehre als „Ergebnis einer Bemühung von beinahe 35 Jahren“ bezeichnet[36] und mehrfach ohne Einschränkung aus seinem 1940 erschienenen Buch Die geistigen Grundlagen des Staates zitiere, sei die Kontinuität des Denkens gewahrt.[37]
Der Führer als Wendepunkt des Denkens. In: Jugend und Recht. Zeitschrift für Neugestaltung des deutschen Rechts. Hrsg.: Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund, Junge Rechtswahrer. Berlin 1934, Nr. 150.
Der Aufbau der Führerverfassung. In: Deutsches Recht, 5. Jg. 1935, S. 210 ff.
Führer und Führung. Korn, Breslau 1935.
Vertrauen als seelische Grundlage der Volksgemeinschaft. Winter Verlag, Heidelberg 1940 (= Kriegsvorträge der Universität Heidelberg).
Die geistigen Grundlagen des Staates. Kohlhammer, Stuttgart/Berlin 1940.
Einheit und Freiheit. Die Strukturprobleme der Verfassungstypologie. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1944.
Rechtsstaat, Sozialstaat, Staat. Oder: Rechtsstaat + Sozialstaat ergeben noch keinen Staat (= Hamburger Öffentlich-rechtliche Nebenstunden, 29). Metzner, Frankfurt am Main 1975.
Literatur
Wilhelm R. Beyer: Sollen wir wieder Untertanen werden? Aus den Werken des Hamburger Universitätsprofessors Herbert Krüger. In: Staat und Recht 1964, S. 1268–1270.
Hellmuth Hecker, Knud Krakau und Thomas Oppermann (Hrsg.): Herbert Krüger. Staat, Wirtschaft, Völkergemeinschaft. Ausgewählte Schriften aus vierzig Jahren, Metzner, Frankfurt am Main 1970.
Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2007, S. 344.
Thomas Oppermann: Nachruf. In: Archiv des öffentlichen Rechts 115 (1990), S. 311–313.
Thomas Oppermann: Ein deutscher Staatsrechtslehrer im 20. Jahrhundert. Zum 100. Geburtstag von Herbert Krüger (1905–1989). In: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR), 130 (2005), S. 494–499.
↑Herwig Schäfer: Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941–1944, 1999, S. 82, 249. m.w.N.
↑Bernd Bader: Mäzene, Künstler, Büchersammler. In: Berichte und Arbeiten aus der Universitätsbibliothek und dem Universitätsarchiv Gießen57 (2007) (PDF; 3,4 MB) S. 210.
↑Schäfer, S. 83 f. Dort auch Einzelheiten zum Berufungsverfahren.
↑Herbert Krüger: Die Geistigen Grundlagen des Staates, 1940, S. V (Vorwort). 1940/41 wurde Krüger – jedenfalls zeitweise als Leutnant einer Flakstellung (Herbert Krüger: Der Raum als Gestalter der Innen- und Außenpolitik. In: Reich, Volksordnung, Lebensraum 1/1941, S. 77) – im Deutsch-Sowjetischen Krieg eingesetzt (Herbert Krüger: Einheit und Freiheit, 1944, S. 5 [Vorwort]).
↑Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 60 (2001), S. 17 (Digitalisat).
↑Herbert Krüger: Führer und Führung, 1935, S. 145.
↑Thomas Oppermann: Ein deutscher Staatsrechtslehrer im 20. Jahrhundert. Zum 100. Geburtstag von Herbert Krüger (1905–1989). In: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 130, 2005, S. 494, 498; Corps Rhenania.
↑Herbert Krüger: Allgemeine Staatslehre, 1964, S. 818.