Dieser Artikel beschreibt die Landesverwaltungen in deutschen Bundesländern. Zur Landesverwaltung in Liechtenstein siehe Liechtensteinische Landesverwaltung.
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn) regeln die Länder auch die Einrichtung der Behörden[1] und das Verwaltungsverfahren durch Landesgesetz (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Bundesregierung kann jedoch mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 84 Abs. 2 GG). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.[2] Sie erlauben nur ausnahmsweise bei der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a bis Art. 91e GG) eine sogenannte Mischverwaltung.
Der Bund übt eine Rechtsaufsicht über die Länder aus. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Land entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streit (Art. 84 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68, 64 ff. BVerfGG).[3] Zur Durchsetzung des Gesetzesvollzugs kann der Bund den Bundeszwang anwenden (Art. 37 GG).
Auftragsverwaltung
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder. Die Länder sind jedoch weisungsgebunden und unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 GG). Nach dem Grundsatz der Bundestreue hat der Bund jedoch die Belange der Länder hinreichend zu berücksichtigen und eine bevorstehende Weisung anzukündigen und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ausführung von Gesetzen über Erzeugung und Nutzung der Kernenergie und über den Strahlenschutz, soweit bundesgesetzlich bestimmt (Art. 87c GG)[6]
Lastenausgleichssachen (Art. 120a GG)
Literatur
Philipp Reimer: 5 Minuten zum Verwaltungsaufbau: kleine Einführung in das Organisationsrecht von Bund und Ländern. In: Bonner Rechtsjournal. Sonderausgabe, Nr.1, 2018, S.10–14 (PDF).
Martin Frank: Aufbau der Landesverwaltung. In: Klaus König, Heinrich Siedentopf (Hrsg.): Öffentliche Verwaltung in Deutschland. 2. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1997, S. 145–164.