Als Leichtmofa wird ein Mofa (motorisiertes Fahrrad) bezeichnet, das bei einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h von der Helmpflicht befreit ist. Dabei wird zwischen Leichtmofas mit Fahrrad-Merkmalen und Leichtmofas mit Mofa-Merkmalen unterschieden.
Die rechtliche Grundlage für das heutige Leichtmofa ist die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) vom 26. März 1993,[1] deren Vorläufer die erste Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 war, die am 28. Februar 1990 außer Kraft trat.[2]
Verkehrsrecht
Das Leichtmofa ist in Deutschland verkehrsrechtlich ein Mofa, die rechtlichen Details sind im dortigen Artikel aufgeführt.
Hat das Leichtmofa einen Elektroantrieb, dann ist es gleichzeitig ein E-Bike, das am 14. Dezember 2016 in § 39 Abs. 7 StVO eingeführt worden ist und wie folgt definiert wird: "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt".[3]
Außerorts dürfen Radwege benutzt werden, innerorts nur, wenn sie explizit für Mofa freigegeben sind; dies gilt unabhängig von der Antriebsart.
Beispiele
Die bislang einzigen Leichtmofas mit Verbrennungsmotor in Deutschland waren die Saxonette mit dem Sachs-301-Motor und Panther Baby aus den Braunschweiger Panther Fahrradwerken.
Das E-Bike A2B „Metro“ von Ultra Motor (Taiwan) ist ebenfalls als Leichtmofa mit Fahrrad-Merkmalen eingestuft. Mit Elektroantrieb erreicht es 20 km/h, mit Tretunterstützung sind über 35 km/h möglich.[4]
Escooter oder Elektroroller mit Sitz wie der Wandler K/E" von Wandler Elektroroller sind als Leichtmofa mit Mofa-Merkmalen eingestuft, wenn der Elektromotor maximal 500 Watt hat und die Geschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist.[5]