Rechtsinstanz

Rechtsinstanz wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Synonym für eine gerichtliche Instanz verwendet. Im juristischen Sinne ist die Rechtsinstanz aber ei…

Rechtsinstanz

Rechtsinstanz wird im alltäglichen Sprachgebrauch oft als Synonym für eine gerichtliche Instanz verwendet. Im juristischen Sinne ist die Rechtsinstanz aber ein Rechtsbegriff mit einer enger gefassten Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein Gericht, das nur noch prüft, ob im Verfahren der Vorinstanz Rechtsfehler begangen wurden.[1][2] Im Unterschied dazu subsumiert eine Tatsacheninstanz einen Lebenssachverhalt unter Zugrundelegung der von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Verhältnisse unter den einschlägigen Rechtsnormen des materiellen Rechts. In Deutschland und Österreich sind Revisionsgerichte Rechtsinstanzen. Ein Berufungsgericht (im engeren Sinne) kann sowohl die Funktion einer Tatsachen- als auch einer Rechtsinstanz erfüllen.

Revisionsgerichte

Die Revision dient einerseits dem öffentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts besteht, zum anderen aber auch dem Interesse der Parteien an der Beseitigung von Fehlurteilen.[3][4] Die Einzelfallgerechtigkeit hat nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung im Zweifel zurückzutreten.[5][6][7][8]

Die Revision kann daher nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 545 ZPO), d. h. dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Die Revisionsgerichte (oberste Gerichtshöfe des Bundes) sind damit keine Tatsachen-, sondern (bei wenigen Ausnahmen) reine Rechtsinstanzen. Außerdem muss der zu entscheidenden Rechtssache gerade eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommen, weil ihre Beantwortung nicht nur zur Entscheidung dieses Falles, sondern zugleich auch mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erforderlich erscheint oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt (§ 543 Abs. 2 ZPO).[8]

Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Denn das Revisionsgericht kann in seiner Funktion als reine Rechtsinstanz fehlende tatsächliche Feststellungen nicht selbst treffen.[9] Das Berufungsgericht hat jedoch die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Einzelnachweise

  1. Für das Strafrecht Österreichs: OGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 7 Ob 229/15z –, manz.at: „[…] dass der Oberste Gerichtshof ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig ist“.
  2. Für das Strafrecht Deutschlands: Christian Kunnes, Norbert Mutzbauer, Leander Brößler: Strafprozessuale Revision: Eine Anleitung für Klausur und Praxis. 12. Auflage, Vahlen, München 2024, ISBN 978-3-8006-7055-0, Rn. 1: „Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Strafurteile, das im Gegensatz zur Berufung lediglich eine Rechtsinstanz eröffnet, also nur zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens auf Rechtsfehler hin führt“.
  3. May, Die Revision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl., Abschnitt I Rn. 38 ff.
  4. Pfeiffer, NJW 1999 S. 2617, 2618.
  5. Adickes, Grundlinien durchgreifender Justizreform, 1906, S. 14 und 26 f.
  6. Kissel, Der dreistufige Aufbau in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 1972, S. 85 ff.
  7. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 134 II 2.
  8. a b BT-DRs. 14/4722, S. 66.
  9. Brunhilde Ackermann: Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 I). haufe.de, abgerufen am 2. Juni 2025.

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